
Ziele der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Die als Monopol betriebenen Energieversorgungsnetze haben sich in der Vergangenheit als Hemmnis bei der Einführung von Wettbewerb im Energiebereich erwiesen. Durch die Regulierung der Strom- und Gasnetze soll ein unverfälschter und wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005.
Zuständigkeiten der Landesregulierungsbehörden
Alle regionalen Strom- und Gasnetzbetreiber mit Sitz in Rheinland-Pfalz, die weniger als 100.000 Kunden haben und ein Versorgungsnetz betreiben, das nicht über die Landesgrenze hinausgeht, unterliegen der Aufsicht der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz. Das sind derzeit rund 80 Strom- und Gasnetzbetreiber.
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz nimmt diese Aufgabe unabhängig wahr.
Das 3. Binnenmarktpaket Energie der EU verlangt, dass Regulierungsaufgaben unparteiisch, frei von Marktinteressen und autonom von Regierungs- oder anderen öffentlichen Stellen wahrgenommen werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gewährleisten. Rheinland-Pfalz hat diese europarechtlichen Vorgaben umgesetzt und eine Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Ende 2013 eingerichtet.
Aufgaben der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Die Aufgaben der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz sind in § 54 Abs. 2 EnWG festgelegt. Dazu gehören u.a.
- die Überprüfung der Entgeltkalkulationen für den Netzzugang
- die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Netzbetreiber und
- die Überwachung technischer Vorschriften
- die Missbrauchsaufsicht über die Energienetzbetreiber
Externe Internetangebote
Aktuelles
Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen Gas
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz hat nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 a), b), d) und f) EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 bis 4, 6, und 9 bis 12 EnWG die Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas), der Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (Methodenfestlegung Effizienzvergleich Gas) und der Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (GasNEF) im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz eingeleitet.
Festlegung Kleinstnetzbetreiber Gas
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz hat nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG ein Festlegungsverfahren zur Anwendbarkeit der Kleinstnetzbetreiberregelung nach der Festlegung RAMEN Gas im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz eingeleitet.