Entgeltregulierung

Mit Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wurde am 6. November 2007 der gesetzliche Rahmen zur Ermittlung der Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung ab 1. Januar 2009 festgelegt. Dies löst die Genehmigung der Netznutzungsentgelte für Strom- und Gasnetze gemäß § 23a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ab.

Mit der Anreizregulierung werden Kosten und Erlöse zumindest zeitweilig entkoppelt. Dabei werden den Netzbetreibern Obergrenzen für die Erlöse aus Netzentgelten auf Kostenbasis und unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben (Ermittlung der unternehmensindividuellen Effizienz mit Hilfe statistischer Verfahren) und allgemeiner Inflationsentwicklung vorgegeben.

Sofern die Netzbetreiber ihre Kosten stärker als die Erlösvorgabe absenken, kann der hierdurch erzielte zusätzliche Gewinn beim Unternehmen verbleiben.

Die Anreizregulierung bietet somit systematische Anreize zur Kostensenkung, die eine rein kostenbasierte Regulierung nicht bieten kann. Die Anreizregulierung ist damit wesentlich besser geeignet, Ineffizienzen in Netzmärkten aufzuzeigen und zu beseitigen als eine rein kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte.

Die Bestimmung der Effizienzvorgaben (Effizienzvergleichsverfahren) erfolgt in einem bundesweiten Verfahren unter Beteiligung aller Netzbetreiber (außer den am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Netzbetreibern) durch die Bundesnetzagentur, getrennt für Strom und Gas.

Kleine Netzbetreiber, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30.000 Kunden bzw. an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden angeschlossen sind, können an einem vereinfachten Verfahren zur Ermittlung der Erlösobergrenzen teilnehmen.

Veröffentlichungen

Um das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung nachvollziehbar zu gestalten, enthalten § 74 EnWG und § 31 ARegV Veröffentlichungspflichten. Die entsprechenden Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen der in die Zuständigkeit der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz fallenden Netzbetreiber finden Sie im Download.

Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz setzt die Veröffentlichung gemäß § 31 ARegV in Teilen aus. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof am 11. Dezember 2018 die Bundesnetzagentur verpflichtet hat, die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung zu unterlassen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs umfasst nicht alle, aber wesentliche Daten. So können weiterhin Erlösobergrenzen und Effizienzwerte veröffentlicht werden, sofern die betreffenden Werte / Informationen vorliegen.

Anzeige nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Die Bundesnetzagentur hat am 11. Dezember 2013 eine Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV getroffen (BK4-13-739). Dazu hat sie zu häufig gestellten Fragen eine FAQ-Liste veröffentlicht. Diese Informationen können auf den Seiten der Bundesnetzagentur abgerufen werden. Allgemeine Hinweise zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die entsprechenden Anzeigeformulare können nebenstehend heruntergeladen werden.

Download von Informationen zur Anzeige nach § 19 Abs. 2 StromNEV