
Ziele der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Die als Monopol betriebenen Energieversorgungsnetze haben sich in der Vergangenheit als Hemmnis bei der Einführung von Wettbewerb im Energiebereich erwiesen. Durch die Regulierung der Strom- und Gasnetze soll ein unverfälschter und wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005.
Zuständigkeiten der Landesregulierungsbehörden
Alle regionalen Strom- und Gasnetzbetreiber mit Sitz in Rheinland-Pfalz, die weniger als 100.000 Kunden haben und ein Versorgungsnetz betreiben, das nicht über die Landesgrenze hinausgeht, unterliegen der Aufsicht der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz. Das sind derzeit rund 80 Strom- und Gasnetzbetreiber.
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz nimmt diese Aufgabe unabhängig wahr.
Das 3. Binnenmarktpaket Energie der EU verlangt, dass Regulierungsaufgaben unparteiisch, frei von Marktinteressen und autonom von Regierungs- oder anderen öffentlichen Stellen wahrgenommen werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gewährleisten. Rheinland-Pfalz hat diese europarechtlichen Vorgaben umgesetzt und eine Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Ende 2013 eingerichtet.
Aufgaben der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Die Aufgaben der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz sind in § 54 Abs. 2 EnWG festgelegt. Dazu gehören u.a.
- die Überprüfung der Entgeltkalkulationen für den Netzzugang
- die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Netzbetreiber und
- die Überwachung technischer Vorschriften
- die Missbrauchsaufsicht über die Energienetzbetreiber
Externe Internetangebote
Aktuelles
Anhörung zur Festlegung zur Anwendung der Kleinstnetzbetreiberregelung nach Tenorziffer 16.7 RAMEN Gas
An die Regulierungsbeauftragten der in die Zuständigkeit der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz fallenden Gasverteilnetzbetreiber
Anhörung
zur Festlegung zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas).
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz hat nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG ein Festlegungsverfahren zur Anwendbarkeit der Kleinstnetzbetreiberregelung nach der Festlegung RAMEN Gas im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz eingeleitet. Die geplante Festlegung ist als Anlage (PDF-Datei) beigefügt.
Eine Stellungnahme zu dem in der Anlage beigefügten Festlegungsentwurf können Sie bis spätestens
25.02.2026 (Posteingang)
an die Adresse der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz oder unten genannten E-Mail-Postfach senden.
Wir bitten Sie, uns den Eingang dieser E-Mail bis zum 18.02.2026 an Hr. Wenz (mailto:christian.wenz@regulierungskammer.rlp.de) zu bestätigen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Christian Wenz
(Stv. Vorsitzender)
REGULIERUNGSKAMMER
RHEINLAND-PFALZ