Insbesondere hat der EuGH festgestellt, dass § 24 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz der Bundesregierung Zuständigkeiten für die Festlegung der Übertragungs- und Verteilungstarife, der Bedingungen für den Zugang zu den nationalen Netzen und der Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen zuweist, obwohl gemäß den europäischen Bestimmungen hierfür ausschließlich die nationale Regulierungsbehörde zuständig ist.
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz nimmt die Entscheidung zur Kenntnis und beabsichtigt, bis zu den notwendigen energierechtlichen Anpassungen das geltende deutsche Recht weiter anzuwenden und auf dieser Grundlage ihre Verwaltungspraxis fortzuführen, um stabile und berechenbare Verhältnisse zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur hat bereits mitgeteilt, dass sie ebenso verfahren wird.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu kürzlich entschieden, dass die im konkreten Fall in Rede stehenden nationalen Regelungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch dann weiterhin anzuwenden wären, wenn sie sich als unionsrechtswidrig erwiesen (BGH EnVR 58/18, Rn 60 ff.). Ein ersatzloses Außerkrafttreten der nationalen Rechtsnormen würde dagegen zu Regelungslücken und erheblichen Unsicherheiten für alle Marktbeteiligte führen.