Missbrauchsaufsicht

Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 EnWG können Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch ein Verhalten des Netzbetreibers erheblich berührt werden, bei der zuständigen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung des vermutlich missbräuchlichen Verhaltens des Netzbetreibers stellen.

Zuständig ist die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz, soweit ein Netzbetreiber betroffen ist, an dessen Strom- oder Gasversorgungsnetz nicht mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sofern das Netz nicht über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinaus reicht.

Die an den Antrag zu stellenden formalen und inhaltlichen Mindestvoraussetzungen sind in § 31 Abs. 2 S. 1 EnWG festgelegt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.

Das Verfahren nach § 31 EnWG ist gebührenpflichtig.


Behördliches Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG

Gemäß § 30 EnWG kann die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein Verfahren gegen einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen einleiten, wenn ein Verdacht auf Missbrauch der Marktstellung durch den Netzbetreiber vorliegt.